Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten

Beschäftigungsverbot meint, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 MuSchG).

Durch ein Beschäftigungsverbot darf kein finanzieller Nachteil für Sie entstehen.

Bei Beschäftigungsverboten vor den Schutzfristen erhalten Sie den Durchschnittsverdienst, der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft, inklusive aller eventuell gezahlten Zuschläge.

Innerhalb der Schutzfristen (sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und zwingend acht Wochen nach der Geburt) haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Weitere umfassende Informationen erhalten Sie im BabyCare-Handbuch in Kapitel 5 Schwangerschaft und Berufstätigkeit.