Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz besagt, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, Mutterschaftsgeld in den 6 Wochen vor und in den 8 Wochen nach der Entbindung zu zahlen, wobei lediglich freiwillig oder pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen einen gesetzlichen Anspruch haben. Durch die behandelnde Frauenärztin / den behandelnden Frauenarzt erfolgt die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, welcher an die Krankenkasse geschickt werden muss. Der Arbeitgeber der Schwangeren ist verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, wenn „der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro) [übersteigt]“ (Mutterschutzgesetz). In diesem Fall ist die „Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert“ (Mutterschutzgesetz). Nähere Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.