Beschäftigungsverbote laut §§ 4 und 8 des Mutterschutzgesetzes sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese umzusetzen.
Sie dürfen nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, der gesundheitliche Gefahren für Sie oder Ihr Kind birgt. Jeder Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen hin zu überprüfen.
Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung dafür, dass die im §4 Mutterschutzgesetz definierten Beschäftigungsverbote eingehalten und etwa folgende Tätigkeiten nicht von Schwangeren ausgeübt werden:
- Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit
- Arbeiten bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
- nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft
- mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen, hocken oder sich gebückt halten müssen
- mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung
- mit Schälen von Holz
- mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die Mutter oder eine Gefahr für das Baby besteht
- nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln
- mit Arbeiten, bei denen sie mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind
- Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind verboten. (§4 Abs. 3 MuSchG)
Stellt ein Arbeitgeber fest, dass Gefährdungen vorliegen, muss er sofort handeln, also:
- Abhilfe durch technische oder organisatorische Maßnahmen schaffen
- dafür sorgen, dass die Arbeit gefährdungsfrei verrichtet werden kann
- Sie auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder
- Sie aus dem Arbeitsprozess herausnehmen