Die allgemeinen, d.h. arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbote bieten zwar bei normalem Schwangerschaftsverlauf einen ausreichenden Schutz für Mutter und Kind, sie können jedoch individuelle Beschwerden einzelner Mütter nicht immer ausreichend berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat deshalb im Mutterschutzgesetz ein individuelles Beschäftigungsverbot verankert, das von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann.
"Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“. (§ 3 MuSchG)
Diese Regelung bietet dem Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Von dieser Regelung werden nicht nur die normalen Beschwerden einer Schwangerschaft oder typischen Symptome für deren Gefährdung erfasst, sondern auch Symptome wie z.B. unstillbares Erbrechen, schwangerschaftsbedingte Kreislauflabilität, Schwangerschaftsallergie und Schwangerschaftstoxikosen. Die Arbeit, die nach ärztlichem Zeugnis nicht oder nur in beschränktem Umfang von der Schwangeren ausgeübt werden darf, kann zwar im allgemeinen als ungefährlich eingeschätzt werden, für die Schwangere subjektiv jedoch zu Beschwerden führen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden können.