Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen in der Regel unzulässig. Dies trifft auch zu, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft vorlag und diese dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Erteilung der Kündigung mitgeteilt wird. Kann diese Mitteilung aus unverschuldetem Grund nicht innerhalb der Frist erfolgen, kann eine Kündigung auch auf Grund einer späteren Mitteilung der Schwangerschaft unwirksam werden. Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen.
Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, gilt nun ein Kündigungsschutz. Zudem ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.