Um eine Gefährdung oder eine Schädigung des Embryos zu vermeiden erfordert eine Schwangerschaft die Berücksichtigung von spezifischen ärztlichen und rechtlichen Belangen. Auch die physischen und psychischen Besonderheiten sind in einer Schwangerschaft zu beachten.
Eine werdende oder stillende Mutter darf nicht ohne ausreichenden Schutz mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist in erster Linie verpflichtet, durch betriebstechnische Maßnahmen sicher zu stellen, dass eine Infektion ausgeschlossen ist. Lässt sich eine solche Gefährdung, wie etwa bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Patienten nicht völlig ausschließen, müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen (wie z.B. flüssigkeitsdichte Handschuhe, Mundschutz, Schutzbrille) zur Verfügung gestellt und getragen werden, um so einen direkten Kontakt mit Blut und Blutprodukten, anderen Körperflüssigkeiten und Körperausscheidungen zu verhindern.
Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko und ohne sicheren Schutz gegenüber dem Kontakt mit Körperflüssigkeiten von Patienten fallen unter das Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz §4 Absatz 2, Nr. 6 und Mutterschutzrichtlinienverordnung §5. Hierzu gehören unter anderem:
1. Notfallmaßnahmen, die eine konsequente Anwendung der einschlägigen Schutzvorschriften nicht gewährleisten.
2. Injektionen, Infusionen, Punktionen, Operationen und Endoskopien, sofern dabei mit stechenden und schneidenden Werkzeugen hantiert wird.
Eine erhöhte Infektionsgefährdung besteht .z.B. in folgenden Bereichen: Infektionseinheiten, Operationseinheiten, Einheiten für Intensivmedizin, Endoskopieeinheiten, Dialyseeinheiten, Medizinische Laboratorien mit infektiösem Material, unreine Seiten von Sterilisations- bzw. Desinfektionseinheiten und Wäschereien, Tierställe mit infizierten Tieren.
Schwangere Tätigkeiten in Röntgenkontrollbereichen arbeiten ist dies nach aktueller Röntgenverordnung nicht mehr grundsätzlich untersagt. Ob die Schwangere in diesem Bereich arbeiten darf und wie lange diese sich darin aufhalten darf ist die Entscheidung des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Dieser sollte von der Schwangerschaft, im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt werden.
Die Röntgenverordnung schränkt jedoch die Tätigkeit einer Schwangeren im Überwachungsbereich nicht ein.