Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit

§8 des Mutterschutzgesetzes regelt Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit folgendermaßen:

Werdende und Stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden.
Sie dürfen nicht mehr als maximal 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren täglich höchstens acht Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung–Arbeitsstelle) sind keine Arbeitszeit.
Diese Regelungen gelten jetzt auch für Schülerinnen und Studenten, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
ABER:

Einige begrenzte Abweichungen von diesen Verboten sind für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt (z.B. für Krankenhäuser, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, in der Landwirtschaft, für Künstlerinnen und im Familienhaushalt). (§ 8 Abs. 4 MuSchG)

Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Die Frau muss sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau weiterbeschäftigen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde ihn nicht innerhalb von sechs Wochen ablehnt. Die Regelungen zur Mehr-und Nacharbeit sind jetzt branchenunabhängig gefasst.

Von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit kann für werdende oder für stillende Mütter in Krankenpflegeanstalten, Pflege-, Kinder-, Alters-, Lehrlings- und Erholungsheimen im Rahmen des Absatzes 4 abgewichen werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.