Das Mutterschutzgesetz besagte früher, es bestehe Meldepflicht der Schwangerschaft, sobald sie der Schwangeren bekannt ist. Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht zum 1. Januar 2018 grundlegend reformiert. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Meldepflicht beim Arbeitgeber abgeschwächt und daraus eine Mitteilung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Tags der Entbindung gemacht. Das Ganze wurde also deutlich abgeschwächt.
Da aber auch die Neufassung keine genaue Frist vorschreibt ("sobald sie weiß, dass sie schwanger ist"), ist es nach wie vor Ihre persönliche Angelegenheit, wann Sie sich tatsächlich Gewissheit über Ihren Zustand verschafft haben. Damit können Sie selbst entscheiden, wann Sie Chef oder Chefin informieren. Warten Sie jedoch nicht zu lange damit. Ein guter Zeitpunkt ist der vierte Monat, denn dann ist die Gefahr einer Fehlgeburt nicht mehr so groß. Außerdem bleibt Zeit genug für alle Beteiligten, sich auf die neue Situation einzustellen und eventuelle Vorbereitungen zu treffen: Eine Schwangerschaftsvertretung organisieren, Konzepte für ein Teilzeit- oder Job-Sharing-Modell zu entwickeln, etc.
Wenn Sie Ihre Schwangerschaft wesentlich länger für sich behalten, könnte das für Verstimmung sorgen. Es vermittelt den Eindruck, als hätten Sie Angst vor den Folgen und wenig Vertrauen in die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers. Gehen Sie selbstsicher an die Sache heran. Eine Veränderung in Ihrer Berufsplanung betrifft immer auch Ihr berufliches Umfeld und sollte von verantwortlicher Stelle mitgestaltet werden.
Ein rein formaler Tipp: Informieren Sie im Anschluss an dieses Gespräch auch die Personalabteilung, weil von nun ab bestimmte Mutterschutzvorschriften für Sie gelten.
Hierzu noch ein kleiner Ausschnitt aus dem Mutterschutzgesetz - § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen:
(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.