Für Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Probezeit schwanger werden, gelten die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Während der Dauer einer Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Nach § 9 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Schließlich gilt auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere bereits während einer vertraglich vereinbarten, vorgeschalteten Probezeit. Da hier keine Wartezeit gilt, greift dieser Sonderkündigungsschutz sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch hier ändert die Probezeit also nichts daran, dass der Arbeitgeber einer Schwangeren gemäß § 9 Abs.1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) während der Schwangerschaft nicht kündigen kann.
Dieses Kündigungsverbot greift dann, wenn der Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird.
Im Ergebnis heißt dies, für Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Probezeit schwanger werden, gelten die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Im Anschluss an den Kündigungsschutz der Schwangeren bzw. der jungen Mutter (vier Monate nach der Entbindung) gewährt die Elternzeit der betroffenen Mutter weiteren Kündigungsschutz.
Einzige Ausnahme auch in der Probezeit wäre eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung. In besonderen Fällen wie z.B. Betriebsstillegung, Insolvenz oder drohende wirtschaftliche Gefährdung der Existenz bei Kleinbetrieben ist diese Ausnahmeregelung möglich.
Zu beachten ist, dass wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsste, dann kann eine Kündigung zum Ende der Probezeit zulässig sein (so genannte "endbefristete Probearbeitsverhältnisse"). Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet. Sie müssten prüfen, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, soweit eine schriftliche Fassung besteht.