Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft

Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.

Für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme der Elternzeit wird der zustehende Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt. Der verbleibende Rest des Erholungsurlaubs für das Jahr, in dem Elternzeit beantragt wird, kann entweder vor Beginn der Mutterschutzfrist oder nach dem Ende der Elternzeit genommen werden. Der restliche Erholungsurlaub kann nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Er erlischt dabei nicht - wie im Normalfall - automatisch mit Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres. Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Elternzeit endet, wird der restliche Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz gilt: Arbeitstag ist Urlaubstag. Das heißt, wenn man vor der Elternzeit vollbeschäftigt war und die Arbeitszeit bei Wiedereinstieg in den Beruf reduziert (z.B. auf Halbtags), dann reduziert sich auch der noch bestehende restliche Urlaubsanspruch. (Man erhält z.B. bei einem Urlaubsanspruch von „10 vollen Arbeitstagen" bei einer anschließenden halbtägigen Reduzierung keinen Anspruch in Höhe von „20 halben Arbeitstagen“!)